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Details

S A T Z U N G des Fußballverein Zeckendorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fußballverein Zeckendorf e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Scheßlitz, Ortsteil Zeckendorf, und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
(3) Der FV Zeckendorf e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Hebung der Volksgesundheit und Förderung der körperlichen und seelischen Kräfte
durch die Pflege der Leibesübungen, des Spiels und anderer Sportarten auf
volkstümlicher Grundlage.
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen bzw.
Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl..
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins der Stadt Scheßlitz (Ortsteil Zeckendorf) mit der Maßgabe zu,
es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
(2) Die Aufnahme von Jugendlichen und Schülern setzt voraus, daß die Erziehungsberechtigten
ihr Einverständnis erteilt haben.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ebenso besteht kein
Aufnahmeanspruch.
F.V. ZECKENDORF


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(1) Der freiwillige Austritt (b) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen (c)
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen (d) werden. Vor der
Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor dem Vereinsausschuß oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
Gegen den Auschließungsbeschluß des Vereinsauschusses steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Auschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat ein Mitglied des Vorstandes innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Auschließungsbeschluß als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Auschließungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungspflicht, so unterwirft es sich damit dem
Auschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Über einen Erlaß in besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins
a) der Vorstand (§ 7 bis § 8 der Satzung).
b) der Vereinsauschuß (§ 9 der Satzung).
c) die Mitgliederversammlung (§ 10 bis § 13 der Satzung).


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1., dem 2., dem 3. und dem 4. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., den 2., den 3. und den 4. Vorsitzenden vertreten.
(3) Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 8 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
(2) Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1.Vorsitzenden tritt der 2.Vorsitzende an dessen Stelle.
Scheidet der gesamte Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist innerhalb von vier
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands
anzuberaumen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(6) Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und in geheimer Abstimmung.


§ 9 Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) dem Schriftführer
c) dem Hauptkassier
d) dem Platz- und Gerätewart
e) dem ersten Jugendleiter
f) den von den Mitgliederversammlung gewählten Auschussmitgliedern (mind. drei,
höchstens vier).
(1) der Vereinsauschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und
der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.
(3) Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Wahl des neuen Vereinsausschusses im Amt.
(4) Jedes Mitglied des Vereinsausschusses ist, mit Ausnahme der vier zusätzlich gewählten
Auschussmitglieder, einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuß
für die restliche Dauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
Dies gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, stattzufinden. Sie wird von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
Die Einberufung ist durch Ortsanschlag und durch Veröffentlichung im Scheßlitzer Anzeiger
den Mitgliedern bekannt zu machen.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.


§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges die Leitung und
Durchführung einem Wahlausschuß übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht.
(5) Gesondert festgelegte Abstimmungsregeln in der Satzung haben Vorrang.
(6) Die Abstimmungen werden durch Handzeichen (Akklamation) vorgenommen. Auf Antrag
von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(8) Allgemein gilt für Wahlen folgendes: Hat im ersten Durchgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.


§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, ausgenommen
Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Sitzungleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der
Mitgliederversammlung anerkannt wird. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 12 der Satzung entsprechend.


§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Absatz
7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2007 geändert
und ergänzt.


Zeckendorf, den 11. März 2007

   

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